Mietbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung von Baumaschinen/-geräten

 

 

1. Geschäftsbedingungen

a) Die Vermietung von Baumaschinen/-geräten (im Folgenden: Mietsache) erfolgt ausschließlich auf Grundlage unserer AGB. Abweichenden AGB unseres Mieters wird hiermit widersprochen.

b) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden im Sinne von §§ 13, 14 BGB verwendet.

 

2. Mietzeiten

a) Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien verein-barten Tag, wenn ein solcher nicht vereinbart ist, mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder dessen Beauftragten. Wird die Mietsache versandt, beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer.

b) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache in weiter-vermietbarem Zustand zurückgegeben wird, oder bei Versendung mit dem Eintreffen der sich in weitervermietbarem Zustand befindlichen Mietsache am Lagerplatz des Vermieters, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. Ablauf der Kündigungsfrist

 

3. Mietzins, Zahlung

a) Die vereinbarte Miete ist vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen. Die vereinbarte Miete versteht sich zzgl. sämtlicher Nebenkosten (Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Betriebsstoffe, Reinigung etc.) sowie auf Miete und Nebenkosten anfallende MwSt.

b) Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, ist für jeden angefangenen Tag die volle Tagesmiete zu zahlen. Die Tagesmiete wird mit 8 Arbeitsstunden (normale Schichtzeit) berechnet. Jede darüber hinaus gehende angefangene Arbeitsstunde wird mit 1/8 der Tagesmiete zusätzlich zur vereinbarten Miete berechnet.

c) Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird. Dies gilt nicht, wenn die Stillstandszeit im Voraus angemeldet und durch den Vermieter genehmigt worden ist. Samstage gelten als Werktage. Diese werden dann nicht berechnet, wenn die Arbeit an diesem Tag nachweislich geruht hat. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind dem Vermieter zu melden; sie werden abrechnungsgemäß wie Werktage behandelt.

d) Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen.

 

4. An- und Abtransport

Der An- und Abtransport geht zu Lasten des Mieters. Beim Transport der Mietsache ist allein der Fahrer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (zulässige Transportabmessungen, Nutz- und Achslasten, Ladungssicherungen etc.) verantwortlich. Bei Zuwiderhandlung erlischt der Versicherungsschutz. Ab dem Zeitpunkt der Abmeldung muss die Mietsache inkl. Zubehör dem Vermieter abholbereit und frei zugänglich bereitgestellt werden.

 

5. Übergabe, Mängelrügen und Gewährleistung

c) Befindet sich der Vermieter mit der Bereitstellung oder Absendung der Mietsache in Verzug, haftet der Vermieter nur bei mindestens grober Fahrlässigkeit auf Verzugs-Schadensersatz.

d) Der Mieter hat den Vermieter im Gewährleistungs- oder Verzugsfalle auf drohende Schäden (z. B. Verwirkung einer Ver-tragsstrafe durch den Mieter einem Dritten gegenüber) unverzüglich hinzuweisen. Verletzt der Mieter diese Pflicht, ist insoweit ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

 

6. Allgemeine Vorschriften

a) Im Fall eines rechtzeitig gerügten und vom Vermieter zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls der Mietsache den Mietzins anteilig kürzen.

b) Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters (insbesondere Schadensersatz) sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Ansprüche, die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.

c) Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Mietsache bei Übergabe an ihn bzw. den Frachtführer sauber und vollgetankt ist und dass er mit der Funktion der Mietsache vertraut ist bzw. gemäß § BRG 260 und § BRG 500 eingewiesen wurde. Er erkennt die geltenden Unfallverhütungsvorschriften an.

d) Der Mieter trägt selbst die Verantwortung dafür, dass die Miet-sache für die von ihm vorgesehenen Zwecke geeignet ist. Etwaige für den Einsatz der Mietsache erforderliche behördliche Genehmigungen  hat der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

7. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich:

a) für die von der Mietsache während ihrer Einsatzzeit ausgehende Gefahr zu haften und die Mietsache in seine Haftpflichtversicherung mit aufzunehmen. Falls eine solche nicht besteht, ist der Mieter, der Unternehmer ist, zum Abschluss einer hierfür angemessenen und üblichen Haftpflichtversicherung verpflichtet.

b) die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln sowie vor Überbeanspruchung zu schützen. Die Mietsache darf nur durch qualifiziertes Personal unter sorgfältiger Beachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsempfehlung eingesetzt werden. Unbefugten Personen ist die Benutzung der Mietsache verboten. Der Mieter haftet auch bei Verstößen seiner Erfüllungsgehilfen in vollem Umfang.

c) für Wartung und Pflege des Mietgegenstandes im üblichen Rahmen zu sorgen. Bei einer Mietdauer von mehr als 150 Betriebsstunden sind – in Rücksprache mit dem Vermieter – die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen zu veranlassen.

d) bei auftretenden Störungen den Vermieter zu informieren. Eine Reparatur durch den Mieter oder durch von diesem beauftragte Dritte ist nur nach Rücksprache mit dem Vermieter zulässig.

e) die Mietsache nach Beendigung der Mietzeit in einwandfreiem, gebrauchsfähigem, vollgetanktem, der Dauer der Einsatzzeit angemessen gereinigten Zustand zurückzugeben und auf etwaig vorhandene Mängel hinzuweisen.

f) die anfallenden Kosten für die Betriebsstoffe zu übernehmen. Es sind nur die von den Herstellern zugelassenen bzw. empfohlenen Betriebsstoffe zu verwenden.

g) bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter, Beschädigungen oder Vernichtung den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei Verletzung dieser Informationspflicht hat der Mieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder verpfänden noch übereignen.

 

8. Versicherung und Haftung des Mieters

a) Für alle Schäden an der Mietsache besteht eine Maschinenkasko-Versicherung nach ABMG. Mitversichert sind auch Chassis und Hilfsrahmen inkl. Fahrmotoren und Getriebe. Reifenschäden und Verschmutzungen sind nicht versichert.

b) Kein Versicherungsschutz besteht bei Vorsatz. Soweit die Maschinenkaskoversicherung im Falle grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, ist auch der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung dem Mieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

c) Bei Schäden aller Art am Mietgegenstand, für die die Versicherung Deckungszusage erteilt, stellt der Vermieter dem Mieter eine Selbstbeteiligung bis zu 1.500 € je Schadensfall und Mietsache in Rechnung. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadensfall und Mietsache bei Diebstahlschäden 10 % der Schadenssumme (mindestens aber 1.500 €) sowie bei Unterschlagung 25 % der Schadenssumme (mindestens aber 2.500 €)  Im Übrigen haftet der Mieter für die von ihm und seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Schäden.

d) Soweit die Versicherung keine Deckungszusage erteilt, haftet im Übrigen der Mieter für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Schäden.

e) Im Fall des Schadenseintrittes hat der Mieter den Vermieter un-verzüglich zu unterrichten, Zeitpunkt und Ursache des Schadens sowie den Umfang der Beschädigung mitzuteilen.

e) Für o. g. Versicherung werden dem Mieter 7 % des Mietzinses pro Kalendertag berechnet.

 

9. Unter-/Weitervermietung, Standort

a) Die Unter- bzw. Weitervermietung ist ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig. Andere Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

b) Standort der Mietsache ist das Ladengeschäft des Mieters. Änderungen hat der Mieter unverzüglich mitzuteilen.

 

10. Rückgabe

a) Die Rückgabe hat spätestens bis 30 Minuten vor Geschäfts-schluss oder nach Vereinbarung zu erfolgen. Für Mietsachen, die außerhalb der Geschäftszeit zurückgegeben werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung.

b) Fehlendes Zubehör und Werkzeug bei Rückgabe oder Abholung werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert weiterberechnet. Schäden und nicht vereinbarte Änderungen an der Maschine (sofern sie erst bei der Reinigung festgestellt werden) sind vom Mieter unverzüglich, spätestens an dem auf die Anzeige der Schäden folgenden Tag fachgerecht zu beseitigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter ohne Nachbesserungsaufforderung berechtigt, die Schadenbeseitigung oder Wiederherstellung auf Kosten des Mieters durchzuführen.

c) Alle anfallenden Reparaturen und Reinigungsarbeiten, die der Vermieter zu verantworten hat, werden pro angefangene Stunde zzgl. Material- und Anfahrtskosten in Rechnung gestellt. Sollte die Mietsache bei Rückgabe nicht vollgetankt sein oder sonstige Betriebsstoffe fehlen, werden diese dem Mieter ebenfalls berechnet. Gleiches gilt für eine notwendige Säuberung der Mietsache.

 

11. Kündigung

Im Fall des Zahlungsverzuges des Mieters oder wenn dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindern, ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung und Rücknahme der Miet-sache auf Kosten des Mieters berechtigt.

12. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährung

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so sind als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Firmensitz in Fulda vereinbart. Die Verjährungsregelung des § 548 BGB findet keine Anwendung. Für die Verjährung aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gelten die allgemeinen Vorschriften.

 

Alle genannten Preise sind netto Preise zuzüglich MwSt.

 

Thomas Schmitt Baumaschinen GmbH&Co.KG,           

                                                                Handelsregister Fulda,    HRA 5772                                                                                   

Komplementärin: Thomas Schmitt Verwaltungs GmbH,

                                                                 Handelsregister Fulda,    HRB 6495

Geschäftsführer: Thomas Schmitt